Monthly Archives: November 2018


Medienmitteilung: Warum die GMS und die GRA die Selbstbestimmungsinitiative der SVP ablehnen

Wer der Entstehungsgeschichte dieser Initiative nachgeht, der weiss, was sie will: Sie richtet sich gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und will die Schweiz aus dem Geltungsbereich der EMRK des Europarates herauslösen. Das hat der Hauptinitiant, SVP-Nationalrat Hans-Ueli Vogt, bestätigt. Er sagt «Die Kündigung der EMRK liegt in der Stossrichtung der Initiative.». Damit würde die Schweiz sich von einer grossen zivilisatorischen Errungenschaft der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verabschieden. Das darf auf keinen Fall geschehen! Die EMRK ist in den 65 Jahren ihres Bestehens zum vielleicht wichtigsten Instrument zum Schutz der Menschenrechte in Europa geworden. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass es ein Gericht gibt, das die Einhaltung der EMRK überwacht: den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, kurz EGMR, in Strassburg. Einzelpersonen, die sich als Opfer einer Menschenrechtsverletzung fühlen, können ihr Anliegen bis zum EGMR bringen.

Die EMRK schützt die individuellen Rechte eines jeden Menschen. Sie ist kein eigentliches Abkommen zum Schutz von Minderheiten oder Minderheitsangehörigen und kennt auch keine spezifischen Minderheitenrechte. Nichtsdestotrotz lassen sich aus den Individualrechten der EMRK zahlreiche Garantien ableiten, die auch für Angehörige von Minderheiten im Alltag von grosser Bedeutung sind und sie vor Eingriffen schützen, die gerade damit zusammenhängen, dass sie einer Minderheit angehören. So schützt beispielsweise Art. 9 EMRK die Religionsfreiheit und damit auch die Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten, ihre Religion zu leben und sich auch dazu zu bekennen. Das Recht auf Privatleben schützt auch das Recht, seine Lebens- und Wohnform selbst bestimmen zu können. Darum wird die Lebensweise von Fahrenden von der EMRK geschützt. Und das Diskriminierungsverbot schützt davor, dass jemand aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit, seiner Religion, seiner Herkunft, seiner Sprache oder ähnlichen Gründen seine Rechte nicht gleich ausüben kann wie alle anderen.

Die Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat hat auch eine politische Bedeutung. Es geht darum, sich zu einem gemeinsamen europäischen Rechts- und Kulturraum zu bekennen und sich dafür zu engagieren, in dem in ganz Europa die Menschenrechte gewahrt werden und jeder – namentlich Angehörige von Minderheiten – in Würde leben kann.

Aus diesen Gründen lehnen GMS und GRA die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative der SVP ab.

GMS-Standpunkt: Zur Selbstbestimmungsinitiative

Zur Selbstbestimmungsinitiative

Am 25. November 2018 stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung über die sogenannte Selbstbestimmungsinitiative ab. Lanciert wurde diese Vorlage von der Schweizerischen Volkspartei (SVP). Im Wesentlichen geht es um das Verhältnis des Bundesrechtes (Verfassungs- und Gesetzesrecht) zum Völkerrecht, namentlich zu den von der Schweiz geschlossenen und zu schliessenden völkerrechtlichen Verträgen. Die Initiative verlangt, dass die Bundesverfassung über den völkerrechtlichen Verträgen stehen soll und im Fall eines Widerspruchs zwischen Bundesrecht und einem völkerrechtlichen Vertrag dieser «nötigenfalls» zu kündigen ist.

Die Selbstbestimmungsinitiative gibt dabei vor, eine einfache Lösung herbeizuführen. Dass dies illusorisch ist, wissen im Grunde genommen auch die Initianten. Ihnen geht es um etwas anderes: Zum einen bezwecken sie, die Justiz zurückzubinden und zwar die eigene und nicht, wie sie vorgeben, «fremde Richter» («Schweizer Recht statt fremde Richter»). Diese im Titel der Initiative figurierenden «fremden Richter» dienen lediglich dazu, an xenophobe Instinkte zu appellieren.

Zum andern bezwecken die Initianten, mit der anvisierten Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und deren menschenrechtlichen Standards den Weg für menschenrechtswidrige Gesetze und Initiativen zu ebnen. Die Bezeichnung «Selbstbestimmungsinitiative» ist ein Etikettenschwindel. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Anti-Menschenrechtsinitiative.

Zudem ist die Initiative widersprüchlich. Sie würde Rechtsunsicherheiten schaffen und Chaos anrichten. Die in Aussicht gestellten, fragwürdigen Versprechen vermag sie nicht zu halten. Die Initiative betrifft zwar sämtliche völkerrechtlichen Verträge – es sind Abertausende. Sie richtet sich aber, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, in erster Linie gegen die EMRK. Basierend auf dem Argumentarium von alt-Bundesrichter Niccolò Raselli lohnt es sich daher, einige zentrale Punkte klarzustellen:

  1. Völkerrecht ist kein fremdes Recht und wird der Schweiz auch nicht «übergestülpt» oder aufgezwungen, wie von den Initianten gerne behauptet. Völkerrecht besteht zum grössten Teil aus Vertragsrecht; es regelt die Beziehungen zwischen der Schweiz und anderen Staaten sowie internationalen Organisationen. Die Parteien entscheiden selbst, ob sie Verhandlungen aufnehmen und am Ende einen Vertrag abschliessen möchten oder nicht.
  2. Die Initiative destabilisiert die rechtliche Rahmenordnung der Schweiz und schafft Unsicherheiten im In- und Ausland. Sie verstösst gegen internationale völkerrechtliche Prinzipien – so kann sich kein Land auf innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung von internationalen Verträgen zu rechtfertigen. Der Vorrang des Völkerrechts ergibt sich aus seiner Natur als internationales Regelwerk und nicht aus der nationalen Normenhierarchie. Wer diesen Anwendungs-Vorrang nicht will, darf keine Verträge schliessen – pacta sunt servanda!
  3. Es ist unbestritten, dass die tatsächliche Anzahl der Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht grundsätzlich gering ist. Fest steht aber, dass Widersprüche zwischen Verfassungsrecht und Völkerrecht gerade wegen der von der SVP in der jüngsten Vergangenheit lancierten völkerrechtswidrigen Initiativen zugenommen haben.
  4. Das Recht und mit ihm die Rechtsprechung sind keine starre Angelegenheit und müssen jederzeit im Stande sein, sich neuen Gegebenheiten anzupassen. So hat sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht laufend entwickelt und verändert. Starre Regeln würden dem Gericht den nötigen Handlungsspielraum nehmen.
  5. Für die Initianten ist die EMRK, auf welche die Initiative in erster Linie zielt, des Teufels. In ihren Augen untergraben die EMRK und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Autonomie der Schweiz und bringt die EMRK für die Schweiz nur Nachteile. Diese Polemik blendet aus, dass die Zugehörigkeit der Schweiz zur EMRK Rechtssuchenden in existentiell wichtigen Fragen offensichtlich zum Vorteil gereicht und dem Gesetzgeber immer wieder wertvolle Impulse gibt. Während die EMRK zur schweizerischen Rechtsentwicklung beitrug und beiträgt, torpediert die Selbstbestimmungsinitiative den Menschenrechtsschutzmechanismus unmittelbar.
  6. Der unklar formulierte und sich teils widersprechende Initiativtext lässt wichtige Fragen unbeantwortet und schafft damit grosse Rechtsunsicherheit: So verlangt die Initiative, dass im Fall eines «Widerspruchs» zwischen Bundesrecht und einem völkerrechtlichen Vertrag dieser «nötigenfalls» zu kündigen sei. Heikel ist bereits die Frage, wann man mit einem solchen Widerspruch überhaupt konfrontiert ist. Sodann sagt die Initiative weder, wer zuständig ist, einen Widerspruch zwischen dem Landesrecht und einem völkerrechtlichen Vertrag festzustellen, noch, wer im Falle eines Widerspruchs über die notwendige Kündigungskompetenz verfügt.
  7. Schliesslich würde mit der Annahme der Initiative eine fatale Drohkulisse aufgerichtet. Die Unabhängigkeit der Gerichte käme unter Druck, riskierten diese doch mit jeder Feststellung, dass eine auf dem nationalen Recht basierende Entscheidung im Widerspruch zu einem völkerrechtlichen Vertrag steht, eine Kündigungsdiskussion in Gang zu setzen. Die Gefahr, dass die Gerichte nicht mehr nach Recht und Billigkeit entschieden, sondern auf allfällige politische Konsequenzen schielten, wäre real.

Richterinnen und Richter gerieten nach einer Kündigung der EMRK somit unter enormen politischen Druck. Vertragstreue und Verteidigung menschenrechtlicher Garantien würden von der populistischen Rechten als Missachtung des Volkswillens denunziert. Nach einer Kündigung der EMRK wären der Einführung rechtlicher Automatismen, wie sie z.B. die Ausschaffungsinitiative vorsah, kaum mehr Schranken gesetzt. Die Justiz würde insoweit ausgeschaltet. Auch das ist eine – nicht deklarierte – Zielsetzung der Selbstbestimmungsinitiative.

Letztlich beschneidet die Initiative nicht die Macht der sogenannten «fremden Richter», sondern die Kompetenz der eigenen Justiz. Sie stellt die Gewaltenteilung ernsthaft in Frage; ein Phänomen, das in Europa zu grassieren scheint. Die Initiative beschwört die Selbstbestimmung. Ihre Annahme würde aber in Tat und Wahrheit die Souveränität und Handlungsfähigkeit der Eidgenossenschaft sowie den demokratisch garantierten Menschenrechtsschutz ihrer Bürgerinnen und Bürger empfindlich schwächen. Eine Initiative, die zum Ziel hat, eigene Richter und Institutionen zu schwächen und in Zeiten von wieder aufkeimenden populistischen Regierungen und totalitären Tendenzen die EMRK kündigen will, kann nicht akzeptiert werden.

Die GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus zusammen mit der GMS (Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz) empfehlen daher die Ablehnung der Selbstbestimmungsinitiative.

Die GMS Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz wurde 1982 gegründet von Sigi Feigel und Alfred A. Häsler, ist politisch und religiös neutral und setzt sich für Leben, Recht, Kultur und Integration alter und neuer Minderheiten in der Schweiz ein. Sie steht allen offen, die für Minderheiten eintreten (http://www.gms-minderheiten.ch).

Rückfragen an infogms@gra.ch oder Telefon 058 – 666 89 66