Der Durchmarsch der autoritären und nationalistischen Kräfte in Europa hat nicht stattgefunden. In Österreich nicht bei den Bundespräsidentenwahlen. In den Niederlanden nicht bei den Parlamentswahlen und letztens in Frankreich nicht bei den Präsidentenwahlen. Wer sich um Bürgerrechte und Minderheitenschutz Sorgen macht, hat aufgeatmet. Die Frage aber bleibt, weshalb ein politisches Konzept der Abschottung und Ausgrenzung derart grossen Zulauf gewinnen konnte, dass man fürchten musste, es könnte mehrheitsfähig sein. Und die Gefahr scheint ja bei weitem noch nicht dauerhaft gebannt zu sein.
Die politischen Analysten sind sich meist einig: Die Gründe liegen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, heisst es. Alle politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse werden heute – auch von bürgerlichen Beobachtern – rein ökonomisch erklärt. Eine späte Genugtuung für Karl Marx. Es seien die Globalisierungsverlierer, die sich von populistischen Parolen ansprechen lassen und nationalistische Parteien wählen. In dieser Logik muss man den Globalisierungsverlierern also nur etwas mehr vom Globalisierungsgewinn abgeben und schon wählen sie wieder brav wie früher. Eine kleine Dressurnummer, hat man fast den Eindruck. In der Ökonomie selbst kommt das Konstrukt des Homo ökonomikus langsam ins Wanken, in der Politik geht man aber davon aus, dass die Wählerinnen und Wähler einzig nach wirtschaftlichen Kriterien entscheiden.
Bei allem Verständnis für diese wirtschaftliche Betrachtungsweise, die ja durchaus etwas für sich hat: Etwas geht dabei vergessen: Es geht auch um ein weltanschauliches Konzept, um die Frage, wie man Volk oder Gesellschaft versteht und wie es mit den Individualrechten bestellt sein soll. Die ökonomische Brille verschleiert den Blick auf diesen Aspekt. Am Beispiel der Personenfreizügigkeit kann man es sehr gut aufzeigen. Unter einem ökonomischen Blick geht es im Grundsatz nur um das Recht von Arbeitnehmern, Arbeitsplatz und Aufenthaltsort frei zu wählen und um die Freizügigkeit von Nichterwerbstätigen, sofern sie über genügend Existenzmittel verfügen. Die Wirkungen reichen aber weit darüber hinaus. In einem System der Personenfreizügigkeit kann man die eigene Bevölkerung faktisch nicht schlechter behandeln als die von diesem Prinzip profitierende ausländische. Ein historisch berühmtes Beispiel für dieses Faktum ist die Niederlassungsfreiheit der jüdischen Schweizerinnen und Schweizer, die ihnen erst 1866 zugestanden wurde. Der Handels- und Niederlassungsvertrag mit Frankreich von 1864 gewährte allen französischen Staatsangehörigen und damit auch den französischen Juden Rechtsgleichheit und Freizügigkeit in der Schweiz. In der Folge liess sich die bisherige skandalöse Diskriminierung der Schweizer Juden nicht mehr aufrechterhalten. 1862 noch führte der Versuch der Aargauer Regierung, die jüdische Bevölkerung gleich zu behandeln, zu einem Volksaufstand und dem Sturz von Regierung und Parlament. Die Personenfreizügigkeit setzt der staatlichen Macht auch gegenüber Diskriminierung der eigenen Bevölkerung Schranken. Es kommt hinzu, dass man in einem System der Personenfreizügigkeit die Chance hat, sich der Macht seines Staates zu entziehen. Es gibt ein kompetitiveres Verhältnis unter den Staaten und schliesst letztlich einen absoluten oder totalen Staat aus. Natürlich wollen wir nicht verhehlen, dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen der Staaten in einem solchen System nach einem wirksamen Ausgleich rufen.
Es ist kein Zufall, dass es die gleichen politischen Kräfte sind, die sich an der Personenfreizügigkeit und an den sogenannten fremden Richtern stören. Beides ist in ihrem Verständnis eine Einschränkung der staatlichen Macht oder Souveränität. In dieser Diskussion geht es um eine grundsätzliche, weltanschauliche Frage: Was versteht man unter dem Volk und seiner Souveränität? Ist das Volk eine „natürliche“, vorgegebene, durch gemeinsame Sprache, Kultur und Abstammung vordefinierte Grösse, in die man hineingeboren wird und aus der man seine Stellung und seine Rechte und Pflichten ableitet? Oder ist das Volk der durch den Willensakt der Verfassung konstituierte Träger demokratischer staatlicher Macht zum Schutz der Grundrechte der Einzelnen und zur Verfolgung gemeinsamer Wohlfahrt? Im ersten, „völkischen“ Konzept ist das „natürliche“ Volk das Primäre; der Einzelne leitet sich davon ab. Im „konstitutionellen“ Konzept handelt der Einzelne aus eigener Verantwortung auch im Dienste der Gemeinschaft. Diese weltanschauliche Frage muss diskutiert und ausgefochten werden. Für die vielsprachige und pluralistische Schweiz und ihre Minderheiten – ein „Europa im Kleinen“ quasi – steht ebenso viel auf dem Spiel wie für Europa im Grossen.
GMS Gesellschaft Minderheiten in der Schweiz